Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
PureAluTech GmbH (PAT)
PDF Herunterladen1. Anwendungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der PureAluTech GmbH ("PAT", die "Verkaufsbedingungen") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen von PAT stehen unter dem Vorbehalt der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen für den Liefervertrag mit dem Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder sonst im Zusammenhang mit einer Bestellung auf diese hinweist. Lieferungen seitens PAT erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Verkaufsbedingungen.
2. Angebote und Aufträge
Die Angebote von PAT sind freibleibend. Verträge mit PAT kommen erst zustande, wenn Aufträge oder Bestellungen des Kunden von PAT schriftlich angenommen bzw. bestätigt wurden. Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten sämtliche Preise ab Werk ("EXW" Incoterms 2020) ausschließlich Lieferkosten und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger gesetzlicher Abgaben, mit Ausnahme von Steuern auf das Einkommen von PAT. Für Profile verstehen sich die Preise einschließlich einfacher handelsüblicher Verpackung; für spezielle Verpackungen (z. B. Container, Schutzverpackungen etc.) werden Zuschläge berechnet.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Zahlungen dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PAT nicht rechtzeitig nachkommt, behält sich PAT vor, diese Zahlungsbedingungen zu ändern, insbesondere Vorkasse oder geeignete Sicherheiten zu verlangen.
PAT ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB bzw. in Höhe von zehn Prozent (10 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen und weitere Lieferungen auszusetzen bzw. Leistungen einzustellen, wenn die Zahlung für einen Auftrag nicht am Fälligkeitstag erfolgt ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie der Betreibungskosten bleibt vorbehalten.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von PAT schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk (6800 Feldkirch, Österreich) mit einem von PAT bestimmten Frachtspediteur, dessen Kosten der Kunde gemäß Ziffer 3 trägt.
Sofern Lieferzeiten oder -termine von PAT im Rahmen einer Bestellung schriftlich bestätigt wurden, wird PAT alle angemessenen Schritte unternehmen, um die Produkte zur angegebenen Zeit zu liefern. Angegebene Lieferfristen oder Termine setzen die verbindliche Klärung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten und das Vorliegen aller erforderlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung voraus und verlängern sich bei Verzögerungen entsprechend.
Die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist stets zulässig. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, doch ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Im Fall eines von PAT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten und eine Nachfrist von einer Woche überschreitenden Lieferverzugs haftet PAT für jede weitere vollendete Woche Verzug ausschließlich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.
PAT behält sich das Recht vor, in mehr als einer Warensendung zu liefern und jede Warensendung getrennt in Rechnung zu stellen. PAT ist ferner berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten.
Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Lieferort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht ab, ist PAT nach eigener Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung der Ware zu verlangen. In letzterem Fall wird PAT die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Dasselbe gilt, wenn bei einem Rahmenvertrag oder Verkauf auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiten abgerufen wird. Etwaige Schadenersatzansprüche von PAT bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
PAT behält sich das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Produkten ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Erfüllung aller aus dem Vertrag oder der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehender Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich PAT nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als im Eigentum von PAT stehende Ware zu kennzeichnen.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies im normalen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, PAT nicht gehörenden Produkten durch den Kunden erwirbt PAT an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht (§ 415 ABGB). Auch die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an PAT in Höhe des Miteigentumsanteils von PAT ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Buchvermerk in seinen Geschäftsbüchern (insbesondere in der Offenen-Posten-Liste) anzubringen. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an PAT ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, PAT nicht gehörenden Waren (ohne oder nach Verarbeitung) verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an PAT abgetreten.
Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange PAT diese Ermächtigung nicht widerruft. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich in Höhe der PAT zustehenden Forderungen an PAT abzuführen. Auf Verlangen des Kunden wird PAT das Eigentum an der Vorbehaltsware und die an PAT abgetretenen Forderungen an diesen insoweit freigeben, als deren Wert den Wert der PAT gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gewährleistung / Mängelrüge
Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 UGB ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist.
PAT gewährleistet lediglich die Beschaffenheit der Ware in Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation des Kunden und übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Ware für die vom Kunden vorausgesetzte Verwendung, insbesondere nicht für die Richtigkeit der Konstruktion.
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen (§ 933 ABGB) beträgt die Gewährleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung der Produkte. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen; das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist stets vom Kunden zu beweisen. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).
Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird PAT diese Produkte vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von PAT verbessern (nachbessern) oder durch mangelfreie Produkte ersetzen (Austausch), wobei der Kunde die beanstandeten Produkte stets PAT zu Prüfzwecken zu übergeben und Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat. Bei komplexen Produkten wird der Kunde PAT mindestens zwei Verbesserungsversuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Gewährleistung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Schlägt die Verbesserung bzw. der Austausch fehl, kann der Kunde Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung begehren. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung verursacht wurden, es sei denn, der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde.
Der Kunde wird PAT etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen und mangelhafte Produkte an PAT zurücksenden. An PAT zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versendet und versichert werden. PAT trägt die Kosten der Untersuchung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, PAT weist nach, dass ein zurückgeschicktes Produkt keinen Mangel aufweist.
7. Werkzeuge und Schutzrechte Dritter
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bleiben die von PAT für die Herstellung der Produkte angefertigten Werkzeuge im Eigentum und Besitz von PAT, auch wenn der Kunde die Kosten ganz oder teilweise getragen hat. PAT wird für Kunden angefertigte Werkzeuge nicht an Dritte herausgeben und nicht für andere Kunden verwenden. Nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Fertigung von Produkten mit den von PAT hergestellten Werkzeugen ist PAT berechtigt, das Werkzeug ohne Vorankündigung zu vernichten.
PAT übernimmt keine Gewähr dafür, dass nach den Vorgaben des Kunden gefertigte Produkte keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen; PAT trifft insoweit auch keine Untersuchungspflicht. PAT haftet ferner nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines PAT-Produkts in Verbindung mit nicht von PAT gelieferten Produkten oder auf einer Änderung eines PAT-Produkts beruht.
8. Haftungsbeschränkung
PAT haftet für sämtliche sich ergebenden Schäden aus und im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung eines auf Basis dieser Verkaufsbedingungen geschlossenen Vertrages, gleich aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze:
Bei Vorsatz, zwingenden Ansprüchen nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie bei Personenschäden haftet PAT nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischen und für PAT bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
In jedem Fall ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf einen Gesamtbetrag begrenzt, der dem jeweiligen Netto-Bestell- bzw. Auftragswert entspricht. Der Kunde wird PAT ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsschluss darauf hinweisen, wenn der typische vorhersehbare Schaden diesen Betrag übersteigt.
9. Allgemeine Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
PAT behält sich vor, diese Verkaufsbedingungen und darunter geschlossene Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu dieser Übertragung. Nach erfolgter Übertragung wird der Kunde von einem der beteiligten Unternehmen benachrichtigt.
Sowohl der Kunde als auch PAT verpflichten sich, sämtliche Informationen in Bezug auf die Produkte von PAT oder Produkte des Kunden sowie deren Geschäftstätigkeit und Preise vertraulich zu behandeln und diese zumindest mit dem gleichen Grad an Sorgfalt zu behandeln, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln und schützen.
Der Kunde sichert die Einhaltung aller anwendbaren europäischen und internationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu, sofern der Kunde von PAT erhaltene Produkte oder technische Daten exportiert.
Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen vollständig in Kraft und wirksam und besagte ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist 6800 Feldkirch, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 6800 Feldkirch sachlich zuständige Gericht in Österreich. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
PureAluTech GmbH
Münkafeld 1 · 6800 Feldkirch · Österreich
Geschäftsführender Gesellschafter: Bilal Keskin